823 abs. 2 bgb vermögensschaden

823 Abs. 2 BGB Vermögensschaden: Rechtsfolgen und Anwendung Das zeigt sich bereits an der systematischen Stellung. Es ist die einleitende Norm, welche die Grundvoraussetzungen einer deliktischen Handlung festlegt. 1 Schadensersatzpflicht nach 823 Abs. 2 BGB: Fallgestaltung und Beispiele Randnummer 1 I. Sie enthält zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen, die sich sowohl von ihrem Schutzbereich als auch Aufbau her unterscheiden. 2 823 Abs. 2 BGB Vermögensschaden: Haftung und Schutzgesetzverstöße Fundstelle: NJW , BGHZ , Ein Dritter täuscht einen Käufer arglistig über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache. 3 Die Bedeutung von 823 Abs. 2 BGB für die Vermögensschadenhaftung Anspruchs entstehung. Es handelt sich hier um die zivilrechtliche Konsequenz Schadenersatzanspruch bei der Verletzung eines möglicherweise einem ganz anderen Rechtsgebiet angehörenden Gesetzes. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 5 (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. 6 Die Vermögensdelikte sowie die Insolvenztatbestände haben auch Individualschutzcharakter, der Straftatbestand der Urkundenfälschung hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die Zahl der Normen, deren Verletzung einen Anspruch nach § Abs. 2 BGB auslösen kann, ist immens. 7 Die weiteren Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht umfassen reine Vermögensschäden, haben dafür aber andere eigene Anforderungen. § Abs. 2 BGB verlangt, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde. Diese Norm bezweckt es gerade das Deliktsrecht auf reine Vermögensschäden auszuweiten. [6] Auch § BGB umfasst Vermögensschäden. 8 densersatzanspruch aus § Abs. 2 BGB, § StGB habe durchset-zen und sich daher nicht im Sinne des § Abs. 1 StGB zu Unrecht habe bereichern wollen (offen gelassen vom 1. Strafsenat: BGH NStZ , , ). Dieser Sachverhalt und das hier zu beurteilende Ge-schehen unterscheiden sich in einer für die rechtliche Bewertung erhebli-. 9 Die bisher getroffenen Feststellungen vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § Abs. 2 BGB i.V.m. § Abs. 1 StGB nicht zu tragen. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte den objektiven Tatbestand des Betruges gegenüber der Klägerin erfüllt hat. 10 § II BGB erfordert die Verletzung eines Schutzgesetzes ohne die Begrenzung auf den Katalog des § I BGB. 11